Formulare
Antrag auf Baugenehmigung (§49 LBO) / Bauvorbescheid (§57 LBO)
Baubeschreibung
Abbruch baulicher Anlagen
Angaben zu den gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§7 Abs. 2 LBOVVO)
Kenntnisgabeverfahren nach §51 Abs. 1 und 2 LBO
Lageplan schriftlicher Teil (§4 LBOVVO)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen
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Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach §52 LBO
Alle Formulare finden Sie auch im
Formular Center
Bauantrag
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Als Baurechtsbehörde sind wir bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass möglichst zu Beginn alle Antragsunterlagen vollständig vorgelegt werden.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder Sie können Sie hier am Bildschirm anschauen und kostenlos herunterladen. Da es sich nicht um unterschriftsfreie Formulare handelt, müssen Sie ausgedruckt und beim Bauordnungsamt eingereicht werden.
Bitte bedenken Sie, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit hin geprüft werden muss und die bei der Baurechtsbehörde eingehende Anzahl von Anträgen, sowie Unterschiedlichkeit der Bauvorhaben, eine eingehende Prüfung voraussetzt.
Ein persönliches Beratergespräch vorab mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in wird empfohlen. Er/sie wird Ihnen helfen, ihr Verfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine kurzfristige und rechtssichere Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten:
Bauordnungsamt
Verfahren
Baugenehmigung
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig, gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§50 LBO) oder um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§51 LBO) handelt. Hierbei sind unterschiedliche Verfahren zu beachten. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so muss ein Bauantrag beim Bauordnungsamt eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
-Vordruck „Antrag auf Baugenehmigung“
-Lageplan
-Bauzeichnungen
-Baubeschreibung
-Darstellung der Grundstücksentwässerung
-Bautechnischer Nachweis oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
-Bestellung des Bauleiters
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die Bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärungen zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten wie Architekten, Vermessungsingenieuren, Baustatikern zu fertigen und zu unterschreiben.
Das Baugenehmigungsverfahren läuft wie folgt ab:
Der Bauherr reicht den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Bauordnungsamt in mindestens 2 facher Fertigung ein. Dieses prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt das Bauordnungsamt dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird dem Bauherrn der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Das Bauordnungsamt prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es hört alle Stellen an, deren Aufgabenbereich berührt wird. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem und vier Monaten.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat. Feuerungsanlagen dürfen aber erst nach Bescheinigung, der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase, durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.
Kenntnisgabeverfahren
Für die Errichtung von Bauvorhaben mit bestimmten Voraussetzungen (siehe unten), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Fest-setzungen liegen, kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens nur ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Sie haben bei diesen Vorhaben als Bauherr ein Wahlrecht zwischen Kenntnisgabeverfahren und Genehmigungsverfahren.
Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren vom Genehmigungsverfahren dadurch, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Wegfall der Genehmigungsgebühr Kosten gespart werden.
Auch für die Änderung und Nutzungsänderung kenntnisgabepflichtiger Anlagen kann ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen beim Bauordnungsamt ein. Das Bauordnungsamt prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes lieget und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Erfolgt keine Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, werden die Bedenken vom Bauordnungsamt überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.
Unter folgenden Vorraussetzungen kann das Kenntisgabeverfahren durchgeführt werden:
Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:
-Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
-landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
-Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und bis zu drei Geschossen
-eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 m² Grundfläche
-Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben
Im Kenntnisgabeverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
-Vordruck zum Kenntnisgabeverfahren
-Lageplan
-Bauzeichnungen
-Darstellung der Grundstücksentwässerung
Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Den erforderlichen Vordruck für das Kenntnisgabeverfahren stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.
Kenntnisgabeverfahren nach §51 Abs. 1 und 2 LBO
Abbruch baulicher Anlagen – Kenntnisgabeverfahren nach §51 Abs.3 LBO
Abweichung, Ausnahme, Befreiung
Können aus den unterschiedlichsten Gründen die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung sowie die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden so hat der Bauherr die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen.
Bauvoranfrage
Haben Sie grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten, die Sie vorweg geklärt haben möchten, können Sie zunächst einen Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) beantragen. In der Entscheidung über die Bauvoranfrage werden die zur Entscheidung konkret gestellten Fragen verbindlich geklärt.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Vor Ablauf dieser Frist sollten Sie die Baugenehmigung beantragen. Sie können den Bauvorbescheid auf Antrag aber auch um jeweils bis zu drei Jahre verlängern lassen. Anderenfalls erlischt die Bindungswirkung des Bauvorbescheids.
Ein Antrag auf Bauvorbescheid empfiehlt sich insbesondere dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks im Grundsatz geklärt werden soll, ob das Grundstück den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.
Bei einer Bauvoranfrage sind folgende Unterlagen einzureichen
-Vordruck zum Bauvorbescheid
-Lageplan
-Baubeschreibung
-Bauentwurfsskizze(n)
