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Stadtplanungsamt

 

 

 


"Baienfurter Ösch,
2. Änderung"
  Lageplan
  Zeichenerklärung
 Textteil
 Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Auf dem Weingarten,
Änderung an der Doggenriedstraße"
  Lageplan
  Zeichenerklärung
 Textteil
 Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Stadtösch West II -
3. Änderung Kuenstraße Süd"
  Lageplan
  Zeichenerklärung
 Textteil
 Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Argonnenkaserne"
  Lageplan
  Lageplanauszug
    der Änderung
  Zeichenerklärung
 Textteil
 Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Einzelhandelstrutur im Stadtgebiet" (Strategischer Bebauugnsplan)

  Lageplan
 Textteil
 Begründung
 Anlage GMA Gutachten 2008
 Anlage BauNVO-Gebietsnutzung
 Anlage Übersichtsplan Spielhallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Dölle-West II"

 Zusammenfassende Erklärung
 Lageplan
 Lageplanauszug südliche Wohnbaufläche
 Zeichenerklärung
 Textteil
 Begründung

Veröffentlichung Bebauungspläne / örtliche Bauvorschriften

"Baienfurter Ösch, 2. Änderung"
"Auf dem Weingarten II, Änderung an der Doggenriedstraße"
"Stadtösch West II - 3. Änderung Kuenstraße Süd"
"Argonnenkaserne"
"Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet" (Strategischer Bebauungsplan)
"Dölle-West II"


Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
"Baienfurter Ösch, 2. Änderung"

     
Stadträumliche Lage                                                           Lageplan Geltungsbereich  

Der o.g. Bebauungsplan und die gleichnamigen örtlichen Bauvorschriften wurde gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 28.11.2011 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 09.12.2011 im Amstblatt "Weingarten im Blick" trat der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:500 mit Zeichenerklärung und Begründung vom 11.07.2011, sowie Textteil vom 20.09.2011.

Hinweis:
Der Bebauungsplan und die dazu gehördenen örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.                                                               

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                            

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen. 



Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
"Auf dem Weingarten, Änderung an der Doggenriedstraße", Änderung

      
Stadträumliche Lage                                                           Lageplan Geltungsbereich  

Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes und der gleichnamigen örtlichen Bauvorschriften wurde gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 04.07.2011 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 02.09.2011 im Amstblatt "Weingarten im Blick" trat der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:500 mit Zeichenerklärung, Textteil und Begründung, jeweils vom 14.03.2011.

Hinweis:
Der geänderte Bebauungsplan mit Begründung wird beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.                                                               

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                            

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen. 



Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
"Stadtösch West II - 3. Änderung Kuenstraße Süd"

          
Stadträumliche Lage                                                           Lageplan Geltungsbereich  

Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 30.05.2011 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 20.05.2011 im Amstblatt "Weingarten im Blick" trat der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:500 mit Zeichenerklärung, Textteil und Begründung, jeweils vom 12.01.2011.

Hinweis:
Der geänderte Bebauungsplan mit Begründung wird beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.                                                               

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                            

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen. 



Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
"Argonnenkaserne"

          
Stadträumliche Lage                                                           Lageplan Geltungsbereich  

Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 18.04.2011 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 20.05.2011 im Amstblatt "Weingarten im Blick" trat der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:1000 mit Zeichenerklärung, Textteil und Begründung, jeweils vom 14.01.2011.

Hinweis:
Der geänderte Bebauungsplan mit Begründung wird beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.                                                               

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                            

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen. 


Bebauungsplan
"Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet" (Strategischer Bebauungsplan)



Lageplan Geltungsbereich  

Der o.g. Bebauungsplan wurde gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 10.05.2010 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 11.06.2010 im Amstblatt "Weingarten im Blick" trat der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:5000 mit Zeichenerklärung, Textteil und die Begründung vom 08.03.2010.

Hinweis:
Der Bebauungsplan mit Begründung wird beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.                                                               

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                            

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen. 


Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
"Dölle-West II"

                    
Stadträumliche Lage                                                                  Lageplan Geltungsbereich

Der o.g. Bebauungsplan und die gleichnamigen örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) am 29.06.2009 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 15.07.2009 in der Schwäbischen Zeitung traten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Maßgebend für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften ist der vom

Stadtplanungsamt gefertigte Lageplan M 1:500 mit Zeichenerklärung vom 12.03.2009, Textteil und Begründung vom 08.06.2009.

Hinweis:
Der Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden beim Stadtplanungsamt Weingarten, Amtshaus (Kirchstr. 2), 2. OG, Zi. 23 während den bei der Stadt üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ebenso kann auf die Unterlagen in digitater Form über die nebenstehende Service-Spalte zugegriffen werden.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  Vorschriften über das Verhältnis der örtlichen Bauvorschriften;
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs; wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung  geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

                                                                 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße

schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher

zulässige Nutzung durch die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von

Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

                                                            

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für

Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt geltend zu machen.


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