Beglaubigungen

Beglaubigung von Unterschriften

Mit der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift wird die Identität des Unterzeichnenden bestätigt. Amtlich beglaubigt werden können Unterschriften auf Schriftstücken, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Diese werden vom Passamt ausgestellt. Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Ablauf

Unterschriften und Handzeichen dürfen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen das entsprechende Schriftstück und ein Personalausweis oder Reisepass persönlich vorgelegt werden, damit die Identität des Unterzeichnenden festgestellt werden kann. Der Unterzeichner muss das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als die seine anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass.

Kosten

5,00 € für die Beglaubigung einer Unterschrift

Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, durch einen Beglaubigungsvermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Das Passamt kann Kopien von Schriftstücken beglaubigen,
  • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
  • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,

sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.

Art der Abschriften

In erster Linie beglaubigen jene Stellen Abschriften oder Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. Schulen, die das Zeugnis ausgestellt haben). Abschriften oder Kopien von Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) können nicht beglaubigt werden. Personenstandsurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern dürfen nur die Standesämter ausstellen, die das jeweilige Register (Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister) führen, da die Urkunden und Abschriften immer den aktuellen Stand der Registereinträge darstellen müssen.

Unterlagen

Originalschriftstück

Kosten

Beglaubigungen von Abschriften, 1. Seite mit Kopie 3,00 Euro
Jede weitere Seite mit Kopie      2,50 Euro
Fotokopie normal A4 0,80 Euro
Jede weitere Kopie 0,50 Euro
Fotokopie größer als A4 1,30 Euro
Zuschlag Farbkopie A4 je Seite 0,30 Euro
Zuschlag Farbkopie größer als A4 0,60 Euro

Kontakt

Bürgerbüro
Kirchstraße 2
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-260