Bund und Länder haben den seit 16. Dezember geltenden Lockdown verlängert. Was dies für Baden-Württemberg bedeutet, erfahren Sie auf der Website der Landesregierung.
Zahlreiche weitere Fragen und Antworten zum Lockdown finden Sie hier.
Was ist geschlossen? Was bleibt geöffnet? Darüber informiert diese Liste.
Verschärfte Maskenpflicht seit 25. Januar 2021
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen:
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Weitere Änderungen zum 25. Januar 2021
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen seit 11. Januar
Aufgrund der weiter kritischen Infektionslage und der hohen Auslastung der Krankenhäuser haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verschärfen. Seit 11. Januar gelten folgende Regeln:
Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchworkfamilien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Landesweite Ausgangsbeschränkungen
Seit dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Was dies im Detail bedeutet, lesen Sie auf der Homepage des Landes oder in Kürze hier:
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt, etwa:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen
- Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs
- Besuch von religiösen Veranstaltungen
Auch tagsüber gelten die Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
- Erledigung von Einkäufen
- Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie hier
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz
Einreise-Quarantäne
Seit 8. November 2020 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Die aktualisierte, seit 18. Januar 2021 gültige Fassung regelt nunmehr ausschließlich die Frage, wer sich nach der Einreise in Quarantäne zu begeben hat. Unterschieden werden künftig drei Arten von Risikogebieten im Ausland: Neben den bekannten Risikogebieten wurden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Details zu den neuen Regeln bei der Einreise finden Sie bei der Landesregierung.
Digitale Einreiseanmeldung
Wer aus einem internationalen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich vor der Einreise digital unter www.einreiseanmeldung.de anmelden. Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesregierung.
Aktion #Wellenbrecher
Zur Eindämmung des Coronavirus ruft die Kampagne #Wellenbrecher dazu auf, sich gemeinsam und solidarisch gegen die zweite Welle zu stellen. Es ist eine Kampagne von jungen Menschen für junge Menschen. Mehr dazu finden auf der Seite der Landesregierung.