Denkmalschutz

Das Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen und deren Erhalt zu gewährleisten in der Verantwortung vor unserer Geschichte und für die kommenden Generationen. Rechtsgrundlage bildet dafür das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Die Stadt Weingarten ist als Untere Baurechtsbehörde auch gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde. Beim Bauordnungsamt wird eine Liste der Kulturdenkmale geführt. Hier sind alle Gebäude der Stadt Weingarten aufgeführt, die als Denkmal eingetragen wurden.

Was ist ein Kulturdenkmal?

In § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes heißt es:
"Kulturdenkmale (...) sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."

Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich unmittelbar aus diesen genannten Kriterien. Dabei kann es sich um Gebäude (Baudenkmale), Kunstwerke (Kunstdenkmale), Bodendenkmale, technische Anlagen, Wegkreuze und Bildstöcke (Kleindenkmale) und anderes handeln. So kann auch die Umgebung eines Kulturdenkmals sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Gesamtanlagen) Gegenstand des Denkmalschutzes sein.
Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Dennoch ist es möglich, dass auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein können, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals.
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind neben Schutz und Pflege das Erfassen und Erforschen von Kulturdenkmalen. Dabei sollen Kulturdenkmale als überlieferte Geschichtszeugnisse in ihrem historischen Bestand, ihrem Erscheinungsbild und ihrer originalen Bausubstanz soweit wie möglich erhalten werden. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen sollen denkmalverträglich durchgeführt und Eingriffe in die historische Substanz soweit wie möglich reduziert werden.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen durch das Land oder den Landkreis ist möglich.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal erfordern eine Genehmigung, welche vor Beginn bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden muss. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Sollte für das Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig sein, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.

Alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen einer Genehmigung.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Um eine möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen zu gewährleisten, ist für Maßnahmen an einem Kulturdenkmal eine vorherige denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmales, soweit dieser für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 DSchG). Die Genehmigung muss bei der örtlichen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben muss ein Bauantrag bei der Unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden, dem die Denkmalschutzbehörde zustimmen muss.

Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan des Objekts im Maßstab 1:500. In Einzelfällen, grundsätzlich jedoch bei Außenbereichsvorhaben auch im Maßstab 1:2500
  • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts im Maßstab 1:100
  • Detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details
  • Soweit erforderlich Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten wie z.B. Restaurator, Zimmermannrestaurator, Statiker, Geologe, etc.

Bauanträge – Zustimmungsverfahren

Bedarf ein Bauvorhaben einer Baugenehmigung und es ist ein Kulturdenkmal direkt oder indirekt betroffen, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach Eingang des Bauantrages bei der Baurechtsbehörde erfolgt u.a. die Anhörung der/s Kreisbeauftragten für Denkmalpflege. Die Anhörung des Landesdenkmalamtes – falls erforderlich – geschieht über die/den Kreisbeauftragte/n für Denkmalpflege. Die Entscheidung bzw. Baugenehmigung berücksichtigt die Stellungnahme der Denkmalpflege.

Denkmalförderung: Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg

Für die Aufwendungen, die für den Erhalt von Kulturdenkmalen vom Eigentümer aufgebracht werden müssen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.
Das Land Baden-Württemberg gewährt aufgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümer nach § 6 DSchG finanzielle Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Die Zuständigkeit liegt beim Landesdenkmalamt Baden-Württemberg.

  • Förderfähig sind Maßnahmen, die der Sicherung, der Instandsetzung und der Reparatur des Kulturdenkmals dienen und überwiegend aus denkmalpflegerischen Gründen notwendig werden. Dabei wird der denkmalbedingte Mehraufwand gefördert, also die Maßnahmen, die den Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen.
  • Gefördert werden die Eigentümer, die Besitzer oder die Bauunterhaltungspflichtigen eines Kulturdenkmals.Es gibt einen festgelegten Fördersatz. Er beträgt für private Bauherren 50 %, bei Kommunen und Kirchen  33,3 % der förderfähigen Kosten.
  • Ein Antrag auf Zuschuss muss bis zum 01. Oktober eines Jahres gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt im darauf folgenden Jahr.
  • Vor Antragstellung müssen die Maßnahmen mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt werden. Dem Antrag sollte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beigelegt werden.

Denkmalförderung durch Steuererleichterungen

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) begünstigt Aufwendungen und Herstellungskosten zur Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen. Es können bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren abgesetzt werden. Näheres regelt das Einkommenssteuergesetz (§ 7i, § 10f, § 10g, § 11b EStG).
Gefördert werden jedoch nur Maßnahmen, die im Vorfeld mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt wurden, und die nach Art und Umfang dem Erhalt des Gebäudes als Kulturdenkmal dienen oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind.

Kontakt

Ulrike Rolser
Baurechtsbehörde
Schussenstraße 9
88250 Weingarten
Telefon +49 751 405194