Gaststättenerlaubnis

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession).
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
  • alkoholfreie Getränke,
  • zubereitete Speisen,
  • unentgeltliche Kostproben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als
  • Neukonzession
  • vorläufige Konzession bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung (Stellvertretererlaubnis)

Folgende Unterlagen sind für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis einzureichen:

Endgültige Erlaubnis

Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

Sollte der Betrieb durch eine juristische Person betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Geschäftsführer bzw. den ersten Vorsitzenden benötigt. Zusätzlich sind von der juristischen Person folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen
  • Handelsregisterauszug.

Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die juristische Person für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt.

Vorläufige Erlaubnis

Eine vorläufige Erlaubnis ist zu beantragen, wenn eine erlaubnispflichtige Gaststätte übernommen wird und diese ohne Unterbrechung fortgeführt werden soll. Bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis wird die vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt, wenn die o. a. erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Zuständigkeit Stadt Weingarten
Abteilung Bürgerservice und Ordnungswesen
Gewerbe-, Gaststätten-, Melde- und Passwesen

Kontakt

Gewerbeamt
Kirchstraße 2
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-174