Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) können Personen erhalten, die nicht erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Erwerbsfähigkeit muss vorübergehend für mindestens sechs Monate, aber nicht dauerhaft vermindert sein. Eine Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich muss gegeben sein.
Der Bezug bzw. Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) schließt einen Bezug auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.

Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie beim Jobcenter des Landratsamtes Ravensburg.

Zuständigkeit Stadt Weingarten
Abteilung Familie und Soziales
Sachgebiet Soziale Hilfen

Kontakt

Doris Konya
Abteilung Familie und Soziales
Zeppelinstraße 3-5
88250 Weingarten
Telefon +49 751 405177