Waffenrechtliche Erlaubnisse

Aufbewahrung von Schusswaffen
Um zu verhindern, dass Waffen abhandenkommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen, sollte grundsätzlich auf die Sicherung der Wohnung gegen Einbruch und Diebstahl geachtet werden. Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen müssen diese in klassifizierten Behältnissen und immer getrennt von der Munition aufbewahren. Dies wird durch behördliche Kontrollen der sicheren Aufbewahrung in den Räumlichkeiten der Waffenbesitzer überprüft.
Merkblatt zur sicheren Aufbewahrung (PDF,109 KB)

 
Gebühren
Die Höhe der Gebühren im Waffenrecht ist dem Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Weingarten zu entnehmen (siehe Stadtrecht).

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Man unterscheidet Waffenbesitzkarten für Jäger, für Sportschützen und für Waffensammler oder Waffensachverständige. Bei der Beantragung sind ein Nachweis über das Bedürfnis und die Sachkunde vorzulegen. Der Nachweis über die Sachkunde im Umgang mit Waffen wird in der Regel durch eine Prüfung erbracht. Das Bedürfnis bescheinigen bei Sportschützen der Schießsportverein und der dazugehörige Landesverband. Bei Jägern ist die Vorlage des gültigen Jagdscheines erforderlich

Waffenerwerb im Wege der Erbfolge

Wer durch Erbfall in den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe gelangt, hat für diese innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder sie in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Kann man als Erbe kein eigenes Bedürfnis nachweisen (z.B. als Jäger und Sportschütze) muss die Erbwaffe durch ein lizensiertes Blockiersystem von einem Waffenhersteller oder Waffenhändler gesichert werden.
Merkblatt zum Waffenerwerb infolge Erbfalls (PDF,76 KB)

Waffenschein

Ein Waffenschein im Sinne des § 10 Abs.4 Waffengesetz berechtigt zum Führen von Schusswaffen. Diese Erlaubnis wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt.

Kleiner Waffenschein

Der Kleine Waffenschein berechtigt in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Waffen mit dem sog. PTB-Zulassungszeichen können ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben werden. Der Antragsteller muss volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet sein.

Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass wird gem. § 32 Abs. 6 Waffengesetz denjenigen Personen ausgestellt, die Schusswaffen und Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen und zum Besitz dieser Waffen berechtigt sind.

Kontakt

Daniel Singer
Waffenbehörde
Schussenstraße 9
88250 Weingarten
Telefon +49 751 405167