Die wichtigsten Fragen und Antworten

Nach welcher Rechtsgrundlage wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) vom 19. September 2011 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz.

Wer ist steuerpflichtig?

  • Alle Personen, die in Weingarten einen Nebenwohnsitz gemeldet haben, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen.
  • Was Hauptwohnung oder Nebenwohnung ist richtet sich nach dem Melderecht.
  • Grundsätzlich muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht innerhalb einer Woche anmelden. Ausnahmen gibt es für die Aufnahme in einem Kranken-, Pflege-, oder Altenheim.
  • Auch Personen, die im Inland bereits für eine Wohnung gemeldet sind und nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung beziehen sind nicht meldepflichtig.

Was ist eine Hauptwohnung bzw. was ist eine Nebenwohnung nach dem Melderecht?

  • Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung. Das ist in der Regel die Wohnung, von der aus einer Tätigkeit nachgegangen wird. Bei verheirateten Personen ist die Hauptwohnung die überwiegend genutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.
  • Für Personen, die in Weingarten nur den Hauptwohnsitz haben, entsteht keine Pflicht zur Zweitwohnungssteuer.
  • Überprüfen Sie ggf. Ihren Meldestatus. Falls Sie sich inzwischen überwiegend in Weingarten aufhalten, müssen Sie hier den Hauptwohnsitz anmelden. Falls Sie Ihre Nebenwohnung in Weingarten zwischenzeitlich aufgegeben haben, melden Sie diese bitte ab.

Besteht ein Wahlrecht zwischen Haupt- und Nebenwohnung?

Nein, nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg nicht, denn die Hauptwohnung eines jeden Einwohners ist in der Regel die vorwiegend genutzte Wohnung, also der Ort, an dem man die meiste Zeit verbringt.

Sind auch Studierende steuerpflichtig?

Studierende, die ab 1. Januar 2011 in Weingarten eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung.

Ich habe kein eigenes Einkommen. Bin ich trotzdem steuerpflichtig?

Ja. Die Zweitwohnungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an das Innehaben einer Zweitwohnung an. Dabei spielt es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird.

Wie wird die Zweitwohnungssteuer berechnet?

  • Die Steuer beträgt 25 % der Jahresnettokaltmiete.
  • Nettokaltmiete ist die Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten. Ist eine Bruttokaltmiete (Miete einschl. Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart, wird diese um 10 % vermindert.
  • Ist eine Bruttowarmmiete (Miete einschl. Neben- und Heizkosten) vereinbart, wird diese um 20 % vermindert.
  • Wurde keine oder eine vergünstigte (unterhalb der ortsüblichen) Miete vereinbart, ist eine Nettokaltmiete nach dem Weingartener Mietspiegel anzusetzen.
  • Jeder Inhaber einer Nebenwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wie wird die Zweitwohnungssteuer bei Wohngemeinschaften berechnet?

Für die Steuer ist der jeweilige Wohnungsanteil entscheidend. Die gemeinschaftlich genutzten Räume werden allen Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zugerechnet. Diesem Anteil sind die von jeder Mitinhaberin/jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Gegebenenfalls wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaberinnen/Mitinhabern geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuer wird monatsgenau abgerechnet, das heißt, am 1. Tag des dem Einzug folgenden Monats beginnt die Steuerpflicht. Sie endet mit dem Ablauf des Monats in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt. Der Betrag ist einmal im Jahr zur Zahlung fällig, es ergeht ein Jahressteuerbescheid. Die zuviel bezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet.

Gibt es Zweitwohnungen, die von der Steuerpflicht befreit sind?

Ja, und zwar bei
  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen
  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und er der Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kan
  • Wohnungen von Minderjährigen oder in Ausbildung befindliche Personen, die bei den Eltern ihre Zweitwohnung gemeldet haben und von den Eltern finanziell abhängig sind.

Kontakt

Denise Eue
Schussenstraße 13
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-131